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Erbrecht in Brühl - TIETMANN | WINTER
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Erbrecht in Brühl

Rechtsanwältin Christine Tietmann
Rechtsanwalt Hadrian Winter

Fachanwälte für Familienrecht

Die Schweizer pflegen das Sprichwort, dass man seine Familie nicht kennt, bis es zu einem Erbfall kommt. Dies klingt schlimm, allerdings ist es häufig so, dass gerade bei der Erbschaft Meinungs- und Deutungsverschiedenheiten entstehen. Erbauseinandersetzungen können langwierige, von den Erben verbissen geführte Angelegenheiten sein.

Das Erbrecht ist das Recht, Eigentum und/oder andere Rechte mit dem Tod zu vererben und andererseits selbst als Begünstigter zu erben.

Der Erbe kann sowohl aufgrund von gesetzlicher Erbfolge als auch aufgrund einer Verfügung von Todes wegen durch Erbvertrag oder Testament erben. Es gilt der Grundsatz, dass derjenige, der erbt, „alles“ erbt, was dem Erben aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder des Testaments zusteht. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft wird im Rahmen der Erbschaft sog. Gesamtrechtsnachfolger gem. § 1922 BGB. Dies bedeutet, dass sowohl Aktiva als auch Passiva (Schulden) durch den Begünstigten geerbt werden, sofern die Erbschaft nicht ausgeschlagen wird. Insbesondere bei der Ausschlagung der Erbschaft sind gesetzliche Fristen zu beachten, welche dazu führen, dass die Erbschaft als angenommen gilt, wenn nicht innerhalb der Frist richtig reagiert worden ist. Eine frühzeitige Beratung ist daher sicherlich von Vorteil.

Das Testament oder der Erbvertrag sollen in der Regel die gesetzliche Erbfolge ausschließen. Allerdings müssen die Verfügungen von Todes wegen bestimmte Voraussetzungen einhalten, um die gesetzliche Erbfolge wirksam ausschließen zu können. Hierbei können unter anderem die „Vorerbschaft“ oder auch die „Nacherbschaft“ vereinbart oder angeordnet werden.

Sofern kein Erbvertrag oder ein Testament vorliegen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Erben mehrere Personen nach der gesetzlichen Erbfolge gemeinsam, wird mit der gesetzlichen Erbfolge auch geregelt, wie groß der jeweilige Erbanteil an der Erbengemeinschaft ist. Als gesetzliche Erben kommen vorrangig die Verwandten und der überlebende Ehegatte/Lebenspartner in Betracht. Das Gesetz regelt gem. §§ 1924 ff. BGB die jeweiligen Erbordnungen. Dieses Ordnungssystem ist grundsätzlich dahingehend abschließend, dass ein Verwandter niederer Ordnung nicht zur Erbfolge berufen ist, wenn ein (auch mit ihm selbst) Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Eine Ausnahme gilt beim Ehegattenerbrecht, wonach dem überlebenden Ehegatten ein Anteil neben den Erben der ersten Ordnung zusteht.

Neben der Erbschaft, bei der jemand als Erbe eingesetzt wird, gibt es die Möglichkeit, dass eine beliebige Person mit einem Vermächtnis bedacht wird, ohne diese Person gleichzeitig als Erben einzusetzen. Häufig entsteht über die Frage, ob ein Vermächtnis oder eine Erbschaft gewollt gewesen sind, Streit.

Im Rahmen des Testaments werden mitunter auch für den Erben oder Vermächtnisnehmer Auflagen getroffen, bei denen ebenfalls häufig Streit darüber besteht, ob diese Auflage eingehalten werden muss.

Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder und unter Umständen Eltern haben ein Recht auf eine Mindestbeteiligung an der hinterlassenen Erbschaft. Wenn sie nicht Erbe geworden sind, steht ihnen in der Regel ein Pflichtteil zu. Mitunter kann auch auf den Pflichtteil unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden.

Sofern eine Erbengemeinschaft sich zerstritten hat, kann eine erbrechtliche Mediation das richtige Mittel sein, um den „gordischen Knoten“ zu zerschlagen und eine adäquate Lösung für alle Beteiligte zu finden. Frau Rechtsanwältin Tietmann ist zertifizierte Mediatorin und Unterstützt Sie gerne, wenn Sie sich mit den übrigen Erben auf ein Mediationsverfahren verständigen können.

Sonst stehen wir Ihnen auch gern auch als Rechtsanwälte zur Seite, wenn sich Streit nun partout nicht vermeiden lässt und Sie hier anwaltliche Unterstützung brauchen.

Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherungen zusammen, wobei diese in erbrechtlichen Angelegenheiten in der Regel nur die Kosten der Erstberatung übernehmen. Bei wirtschaftlicher Not arbeiten wir auch im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für Sie.

Wir beraten Sie gerne zu den folgenden Themengebieten im Bereich des Erbrechts:

  • Auseinandersetzung Erbengemeinschaft, mitunter durch erbrechtliche Mediation
  • Beratung und Vertretung der Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilberechtigten
  • Beratung über Scheidung und Erbrecht des Ehegatten
  • Beratung über Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft
  • Erbschafts- und Schenkungssteuer
  • Lebzeitige Zuwendung, vorweggenommene Erbfolge
  • Patientenverfügung